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Satzung

Satzung des Fördervereins Untere Stadtkirche Wetzlar e.V.
Tag der Errichtung des Vereins 17. 10. 2014

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Untere Stadtkirche Wetzlar“.
(2) Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(3) Sitz des Vereins ist Wetzlar.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein sieht seine Aufgabe darin,
a. den baulichen Erhalt und die Instandsetzung der Unteren Stadtkirche Wetzlar, Schillerplatz 7, 35578 Wetzlar, zu unterstützen und
b. die angemessene religiöse und kulturelle Nutzung der Unteren Stadtkirche Wetzlar zu fördern.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Einwerben von Spenden zur Unterstützung der Erhaltung und angemessenen Modernisierung der Unteren Stadtkirche
b. Erstellung von Informationsmaterial und Anbieten von Führungen
c. Organisation von Veranstaltungen in der Unteren Stadtkirche. Dazu soll ein Nutzungskonzept erarbeitet werden.
(3) Vorhaben des Vereins werden im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Unteren Stadtkirche Wetzlar, der Evangelischen Kirchengemeinde Wetzlar, realisiert.
(4) Der Verein kann auch das Eigentum an der Unteren Stadtkirche Wetzlar erwerben.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO)
(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen; er soll ihn ablehnen, wenn die Mitgliedschaft des Antragstellers für den Verein nachteilig wäre.
(2) Von allen Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt aus dem Verein bedarf der schriftlichen Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde und nach der Absendung dieser Mahnung zwei Monate erfolglos verstrichen sind.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung wegen vereinsschädi-genden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Es ist vorher anzuhören.

§ 4 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Wahl zweier Mitglieder zur Kassenprüfung,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Kassenprüfer,
e) die Entlastung des Vorstands,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
g) die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seine Streichung von der Mitgliederliste,
h) den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein,
i) die eventuelle Abwahl des Vorstands,
j) die Änderung der Vereinssatzung,
k) die Auflösung des Vereins.
l) die Entscheidung über den Erwerb von Eigentum an der Unteren Stadtkirche Wetzlar
(2) Jährlich findet eine Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr statt (ordentliche Mitgliederversammlung).
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Ein Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Anschrift gerichtet war.
(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden und dem schriftführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 6 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, hilfsweise durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, kann die Versammlung ein Mitglied mit der Leitung dieser Versammlung beauftragen.
(2) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand in der Einladung zur Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in einer Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt diese Versammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung des Vorstands eine Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit beschließen und ändern. Höhe und Fälligkeit der Beiträge wer-den in der Beitragssatzung bestimmt.
(7) Entscheidungen über eine Änderung der Vereinssatzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der von den Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge über die Änderung der Satzung sind nur zulässig, wenn der Punkt Satzungsänderung unter Angabe des zu ändernden Paragraphen und Absatzes mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt ist.
(8) Über einen Antrag auf Abwahl des Vorstands oder, Auflösung des Vereins, der nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt ist, kann erst in einer nächsten Mitgliederversammlung entschieden werden.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier, von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, um folgende Positionen zu besetzen: den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz, die Schriftführung und die Kassenführung, Ferner gehört der Vorsitzende des Presbyteriums der Kirchengemeinde Wetzlar dem Vorstand kraft Amtes an. Die Mitgliederversammlung kann bis zu sechs weitere Personen als beisitzende Vorstandsmitglieder wählen. Wiederwahlen sind zulässig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands vertreten, die den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz, das Amt des Schriftführers und der Kassenführung innehaben; je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsregelung gilt auch für die Liquidatoren.
(3) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 8 Kassenprüfung
(1) Es werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zu-lässig.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Wird die Auflösung des Vereins gemäß den Bestimmungen dieser Satzung beschlossen, so gelten die Mitglieder des Vorstands als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die §§ 47ff BGB, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Wetzlar zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zum Erhalt der Unteren Stadtkirche Wetzlar zu verwenden hat. Wird die Annahme des Vereinsvermögens durch die Evangelische Kirchengemeinde Wetzlar abgelehnt, entscheiden die Liquidatoren des Vereins nach Rücksprache mit dem
Finanzamt Wetzlar über einen anderen Empfänger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zum Erhalt der Unteren Stadtkirche zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen ist.